verwaltungsform
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Unterscheidung in die verschiedenen Verwaltungsformen und Tätigkeiten mit Leistungsbeschreibung
 
Wohnungseigentumsverwaltung Die Wohnungseigentumsverwaltung wird geregelt durch das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15.03.1951 und hat aktuell mit Wirkung zum 01.07.2007 eine Gesetzesänderung erfahren. Darüber hinaus sind Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB zu beachten. Zudem sind die Regelungen der grundbuchlich eingetragenen Gemeinschaftsordnung (Vereinbarungen) und der in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse zu beachten.
Miethausverwaltung Der Mietverwalter wird im Auftrag eines einzelnen Eigentümers für sein vermietetes Mehrfamilienhaus tätig. Die Beauftragung erfolgt über einen Vertrag zwischen Eigentümer und Verwalter. Die Beziehung des Vermieters zum Mieter wird in den §§ 535 -590 des BGB geregelt. Hierbei umfasst die Leistung des Verwalters vorwiegend die Wohnungsvermittlung, die Betreuung der Mieter, das Mietinkasso und Überprüfung des technischen Zustandes der Wohnungen und des Gebäudes.
Sondereigentumsverwaltung Dies ist die Verwaltungsform für einzelne oder mehrere Wohnungen eines Eigentümers in einer Eigentümergemeinschaft. Dabei sind die Besonderheiten des Wohnungseigentumsgesetzes und des Mietrechts gleichzeitig zu beachten und stellt daher eine Mischform der beiden o.g. Verwaltungen dar.
Vermietung und Verkauf Die professionelle Verwertung der Immobilie zeigt sich durch eine zeitnahe und hochwertige Neuvermietung sowie einen möglichst schnellen Vertragsabschluss bei Verkaufsinteresse zu einem angemessenen Preis. Diese Dienstleistung wird derzeit nicht selbst angeboten, aber in Absprache mit örtlichen Maklerfirmen durchgeführt.
letzte Aktualisierung: 07.2018 © Hausverwaltung Feuchter