Unterscheidung in die verschiedenen
Verwaltungsformen und Tätigkeiten mit Leistungsbeschreibung |
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Wohnungseigentumsverwaltung
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Die Wohnungseigentumsverwaltung wird geregelt
durch das WEG (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15.03.1951 und hat aktuell
mit Wirkung zum 01.07.2007 eine Gesetzesänderung erfahren.
Darüber hinaus sind Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
BGB zu beachten. Zudem sind die Regelungen der grundbuchlich eingetragenen
Gemeinschaftsordnung (Vereinbarungen) und der in der Eigentümerversammlung
gefassten Beschlüsse zu beachten. |
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Miethausverwaltung |
Der Mietverwalter wird im Auftrag eines einzelnen
Eigentümers für sein vermietetes Mehrfamilienhaus tätig.
Die Beauftragung erfolgt über einen Vertrag zwischen Eigentümer
und Verwalter. Die Beziehung des Vermieters zum Mieter wird in den
§§ 535 -590 des BGB geregelt. Hierbei umfasst die Leistung
des Verwalters vorwiegend die Wohnungsvermittlung, die Betreuung
der Mieter, das Mietinkasso und Überprüfung des technischen
Zustandes der Wohnungen und des Gebäudes. |
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Sondereigentumsverwaltung |
Dies ist die Verwaltungsform für einzelne
oder mehrere Wohnungen eines Eigentümers in einer Eigentümergemeinschaft.
Dabei sind die Besonderheiten des Wohnungseigentumsgesetzes und
des Mietrechts gleichzeitig zu beachten und stellt daher eine Mischform
der beiden o.g. Verwaltungen dar. |
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Vermietung und Verkauf |
Die professionelle Verwertung der Immobilie zeigt
sich durch eine zeitnahe und hochwertige Neuvermietung sowie einen
möglichst schnellen Vertragsabschluss bei Verkaufsinteresse
zu einem angemessenen Preis. Diese Dienstleistung wird derzeit nicht
selbst angeboten, aber in Absprache mit örtlichen Maklerfirmen
durchgeführt. |